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§ 5 Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen ... / A. Einführung

Dr. Stephan Osnabrügge
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Rz. 1

§ 1a ist durch das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt mit Wirkung zum 1.1.2004 in das KSchG eingefügt worden.[1] Der Einfügung ging ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren voraus, das erst durch die Verhandlungen im Vermittlungsausschuss Mitte Dezember 2003 sein Ende fand. § 1a KSchG ist indes seit dem ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag[2] nicht geändert worden. Die amtliche Gesetzesbegründung befindet sich in BT-Drucks 15/1204, 12 ff. Die Aufsätze, die sich überwiegend noch mit dem Gesetzgebungsentwurf beschäftigen, sind aus diesem Grunde aktuell geblieben.[3] § 1a KSchG hat in der Praxis keine große Relevanz erlangt.

 

Rz. 2

Im Ergebnis erschöpft sich die Regelung des § 1a KSchG in der deklaratorischen Beschreibung einer Möglichkeit, die der Arbeitgeber ohnehin bei Ausspruch einer Kündigung hat. Die einzigen zwei Regelungsinhalte des § 1a KSchG sind die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung (Annahmeerklärung) des Arbeitnehmers und die Festlegung einer gesetzlich determinierten Rechtsfolge für den Fall des Zustandekommens des Vertrages auf diese Weise. Auswirkungen über den Bereich der individuellen Kündigung hinaus hat § 1a KSchG nach der Rechtsprechung des BAG nicht. Ein Anspruch auf Abfindung nach einem Sozialplan darf auch weiterhin nicht von einem Klageverzicht des Arbeitnehmers abhängig gemacht werden.[4]

 

Rz. 3

In der Literatur sind vielfältig rechtspolitische Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen des § 1a KSchG angeführt worden. So merkte Meinel[5] 2003 an, dass zukünftig Sozialplanverhandlungen, bei denen eine Abfindungsquote unter 0,5 festgelegt wird, nicht mehr denkbar seien. In der anwaltlichen Beratung hat sich dies nicht bestätigt. Zwar existiert insbesondere bei den Betriebsparteien nach wie vor verbreitet der Irrglaube, es gäbe eine zwingende g...

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