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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / IX. Freistellung nicht generell freigestellter Betriebsratsmitglieder zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 554

Zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Betriebsratsaufgaben ist das Betriebsratsmitglied kraft Gesetzes von seiner Arbeitspflicht gem. § 37 Abs. 2 BetrVG befreit. Die Arbeitsbefreiung wird – anders als bei der Vollfreistellung nach § 38 BetrVG – nicht durch den Arbeitgeber erteilt und bedarf auch nicht seines Einverständnisses (BAG v. 15.7.1992 – 7 AZR 466/91, juris; BAG v. 15.3.1995 – 7 AZR 643/94, juris; BAG v. 29.6.2011 – 7 ABR 135/09, juris). Es gilt das Lohnausfallprinzip (BAG v. 28.5.2014 – 7 AZR 404/12, juris). Jedes Betriebsratsmitglied kann selbst – unter Berücksichtigung der quantitativen Notwendigkeit und der betrieblichen Belange (muss die Tätigkeit auch gerade "jetzt" erfolgen?) – bestimmen, wann es Betriebsratstätigkeit anstelle seiner normalen Arbeit verrichtet (LAG Berlin-Brandenburg v. 20.10.2011 – 10 TaBV 567/11, juris); eines Betriebsratsbeschlusses bedarf es hierzu nicht. Auch bei einer anderweitigen Vereinbarung des Betriebsratsgremiums mit dem Arbeitgeber ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, diese seine Rechte im Bedarfsfall eigenverantwortlich wahrzunehmen.

 

Rz. 555

 

Hinweis

Eine solche Freistellung kann nach BAG v. 26.9.2018 – 7 ABR 77/16, juris, zumindest hinsichtlich der Freistellung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern zur Erledigung ihrer Aufgaben im Gesamtbetriebsrat auch durch Vereinbarung zwischen dem Gesamtbetriebsrat (als Organ) und dem Arbeitgeber erfolgen. Zwar gibt es für den Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch auf eigene Freistellungen nach § 38 BetrVG (§ 51 Abs. 1 BetrVG verweist nicht auf § 38 BetrVG). Aber nach § 37 Abs. 2 BetrVG hat der GBR einen Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung, in der eine generelle Freistellung oder Teilfreistellung eines oder mehrerer GBR-Mitglieder gestützt werden kann. Diese kann im Beschlus...

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