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§ 43 Mitbestimmung des Betriebsrats / g) Begriff von Eingruppierung und Umgruppierung

Joachim Vetter, Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 1140

Eine Eingruppierung i.S.v. § 99 BetrVG besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist.

 

Rz. 1141

Eine Eingruppierung oder Umgruppierung liegt aber nur dann vor, wenn es sich um die erstmalige Einreihung oder die Änderung der Zuordnung einer Tätigkeit des Arbeitnehmers in das kollektive Entgeltschema handelt. Sie erfolgt unter Bewertung von Faktoren, die über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander von Bedeutung sind, erfasst daher auch die zutreffende Beschäftigungszeit einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt (BAG v. 13.11.2013 – 4 ABR 16/12, juris). Sie bezieht sich jedoch nicht auf sonstige Gesichtspunkte außerhalb der Merkmale der Vergütungsgruppe, auch wenn diese sich auf die Höhe des Entgelts auswirken. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich daher nicht auf die Frage, ob Beschäftigte Anspruch auf Familienzuschläge nach Tarifvertrag haben (BAG v. 19.10.2011 – 4 ABR 119/09, juris).

 

Rz. 1142

 

Hinweis

Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung beschränkt sich nicht auf die bloße Einreihung der Tätigkeit des entsprechenden Arbeitnehmers in eine bestimmte Vergütungsgruppe. Das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG ist ein einheitliches Verfahren, das die Ein- oder Umgruppierung in all ihren Teilen erfasst. Umfasst die Eingruppierungsentscheidung mehrere Fragestellungen, kann der Arbeitgeber das Mitbestimmungsverfahren nicht auf einzelne Teile beschränken. Eine Eingruppierung, hinsichtlich derer die fehlende Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden könnte, liegt nur dann vor, wenn alle Teilfragen zutreffend beurteilt worden sind...

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