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§ 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen

Jens Dötsch
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A. Grund- und Verfahrensgebühr

 

Rz. 1

Die Vergütung des Anwalts als Wahlverteidiger in Strafsachen richtet sich nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG). Der Anwalt als Wahlverteidiger erhält für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG.

Die Bestimmung der angemessenen Gebühr erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien aus § 14 RVG nach billigem Ermessen. Für ein Abweichen von der grundsätzlich in Ansatz zu bringenden Mittelgebühr genügt es, dass eines der dort genannten Kriterien überdurchschnittlich ist.

Des Weiteren erhält der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 VV RVG. Wird das Mandat erst nach Zustellung eines Strafbefehls an den Mandanten oder nach Zustellung einer Anklageschrift erteilt, liegt keine außergerichtliche Tätigkeit mehr vor, so dass die Gebühr Nr. 4104 VV RVG nicht mehr anfällt.

B. Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG

 

Rz. 2

In verkehrsstrafrechtlichen Verfahren selten, aber möglich, ist der Anfall einer Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung (Nr. 4102 VV RVG).

C. Weitere Verfahrensgebühr

 

Rz. 3

Geht die Strafsache in ein gerichtliches Verfahren über, erhält der Verteidiger eine weitere Verfahrensgebühr, deren Höhe davon abhängt, welches Gericht zuständig ist. Im Verfahren vor dem Amtsgericht fällt eine Gebühr zwischen 44 EUR und 319 EUR (Nr. 4106 VV RVG) an. Ist das Landgericht zuständig, liegt die Verfahrensgebühr zwischen 55 EUR und 352 EUR (Nr. 4112 VV RVG).

D. Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung

 

Rz. 4

Auch die Höhe der Terminsgebühr bemisst sich danach, vor welchem Gericht der Hauptverhandlungstermin stattfindet, wobei für jeden Termin die Gebühr erneut entsteht. Für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht fallen 77 EUR bis 528 EUR an. Die Terminsgebühr für landgerichtliche Verhandlungen liegt zwischen ...

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