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§ 40 Übergangsrecht / 59. Verbindung

Norbert Schneider
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Rz. 129

Werden mehrere selbstständige Verfahren miteinander verbunden, so berechnen sich ab der Verbindung die Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der verbundenen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG). Soweit für das eine Verfahren altes Recht galt und für das andere bereits neues Recht, gilt ab der Verbindung gem. § 60 Abs. 2 RVG fortan neues Recht; auf das Datum der einzelnen Auftragserteilungen kommt es nicht an.

 

Beispiel 67: Verbindung altes und neues Verfahren

Der Anwalt hatte im April 2020 Klage (1/20) gegen B auf Zahlung von 5.000,00 EUR erhoben, die dem Beklagten im Mai 2020 zugestellt worden ist. Im Januar 2021 hatte B eine selbstständige Klage (1/21) gegen A in Höhe von 8.000,00 EUR erhoben. Beide Verfahren sind anschließend gem. § 145 ZPO verbunden und gemeinsam verhandelt worden. Führend ist das Verfahren 1/20.

Die Vergütung im Klageverfahren des A richtet sich nach altem Recht; die Vergütung im Klageverfahren des B nach neuem Recht. Da sich nach der Verbindung die Gebühren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG aus den zusammengerechneten Werten berechnen, gilt nach § 60 Abs. 2 RVG für die weiteren Gebühren, die nach der Verbindung entstehen, neues Recht. Für die bis zur Verbindung angefallenen Gebühren bleibt es dagegen bei § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Es gilt hier gespaltenes Kostenrecht.

Zu beachten ist, dass hier ein Wahlrecht des Anwalts besteht, wie er abrechnet (siehe dazu § 14 Rdn 58 ff.).

Wählt der Anwalt die gemeinsame Abrechnung, ist durchweg nach altem Recht abzurechnen.

 
I. Gemeinsame Berechnung, verbundenes Verfahren 1/20 (altes Recht)
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG a.F.   845,00 EUR
  (Wert: 13.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG a.F.   780,00 EUR
  (Wert: 13.000...

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