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§ 4 Umsetzung der Warenkaufrichtlinie im BGB / C. Änderungen (Ergänzungen) in Bezug auf die Nacherfüllung

Gerhard Ring
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Rz. 27

Die Umsetzung der WKRL führt die Abhilfekaskade der Rechte des Käufers bei Mängeln nach § 437 BGB zwar fort:

▪ Nacherfüllung (§ 439 BGB, in Gestalt von Nachbesserung oder Nachlieferung – Nr. 1)
▪ Rücktritt vom Vertrag (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB) bzw. Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) (Nr. 2)
▪ Schadens- (§§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) (Nr. 3)
 

Rz. 28

Die Vorgaben der WKRL machten jedoch eine Modifikation von § 439 Abs. 3 BGB alt, der die Kodifizierung der EuGH-Rechtsprechung in den Rechtsachen Weber/Putz[115] vollzogen hatte, notwendig. In Bezug auf die Notwendigkeit einer Gutgläubigkeit nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH hatte § 439 Abs. 2 Satz 2 BGB alt bestimmt, dass im Hinblick auf den Ersatz von Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau die Regelung des § 442 Abs. 1 BGB alt (Kenntnis des Mangels) mit der Maßgabe anzuwenden war, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbringens der mangelhaften Sache durch den Käufer trat. Damit war ein Aufwendungsersatz ausgeschlossen, wenn der Käufer die Sache in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels eingebaut hatte.

[115] EuGH, Urt. v. 16.6.2011 – C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269, wobei das Gericht entschieden hatte, dass der Nacherfüllungsanspruch sich im Fall der Lieferung einer mangelhaften Sache nicht nur auf eine Neulieferung beschränkt. Vielmehr muss der Unternehmer – darüber hinaus – auch entweder den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der neu gelieferten Sache bzw. die dafür anfallenden Kosten tragen, wenn und soweit der Verbraucher die gekaufte Sache ihrer Bestimmung gemäß "gutgläubig" eingebaut hat.

I. Ersatz der Aus- und Einbaukosten

 

Rz. 29

Nach § 439 Abs. 3 BGB, dessen zweiter Satz gestrichen wu...

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