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§ 4 Solo-Selbstständige und Scheinselbstständigkeit / VI. Gesetz zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens mit Wirkung zum 1.4.2022

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 47

Niemand würde auf den ersten Blick vermuten, dass sich hinter dem sog. Barrierefreiheitsstärkungsgesetz v. 16.7.2021[80] eine grundlegende und weitreichende Reform des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV n.F. verbirgt. Dabei ist an sich nicht überraschend, dass sich die Koalition aus CDU, CSU und SPD (Merkel IV) der notwendigen Reform im Jahr 2021 (noch kurz vor Ablauf der 19. Legislaturperiode) angenommen hat, da dies bereits Gegenstand des Koalitionsvertrags 2018 war. Überraschend ist indes das Anknüpfen dieser wichtigen Reform als sog. Omnibusgesetz[81] an eine schon begrifflich völlig andere Thematik und auch die Nichtbenennung der Reform in der Bezeichnung des Gesetzes. Zu Recht weist Zieglmeier darauf hin, dass die Änderungen etwas versteckt und geräuschlos erfolgten.[82] Die neue Rechtslage gilt ab 1.4.2022.

 

Rz. 48

Inhaltlich zeigen sich die Neuerungen bereits bei der neu gefassten Überschrift des § 7a SGB IV n.F. Diese lautet nicht mehr "Anfrageverfahren" sondern "Feststellung des Erwerbsstatus".

 

Rz. 49

Mit der Änderung der Überschrift und der Neuformulierung von § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV soll klargestellt werden, dass in dem Statusfeststellungsverfahren über den Erwerbsstatus als Element einer möglichen Sozialversicherungspflicht entschieden wird und nicht über die Versicherungspflicht.[83] Denn nach der Rechtsprechung des BSG[84] konnte bisher in dem Verfahren nach § 7a SGB IV nicht über das Vorliegen einer Beschäftigung isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht (aufgrund abhängiger Beschäftigung) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Zur Klarstellung: gemeint ist damit in § 7a Abs. 1 SGB IV n.F., dass nur über den Erwerbsstatus entschieden wird.[85] Sofern eine abhängige Beschäftigung festgestellt w...

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