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§ 4 Solo-Selbstständige und Scheinselbstständigkeit / I. Praxisrelevanz – Renaissance der Freien – Mitarbeiter – Verträge?

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 273

Arbeitnehmerüberlassung ist eine etablierte Form des flexiblen Personaleinsatzes. Sie bietet Unternehmen Möglichkeiten zur Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigen Personalbedarfen. Ebenso kommt ihr eine arbeitsmarktpolitische Bedeutung zu.[430] Gleichwohl ist Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit grundsätzlich verboten, es sei denn, der Verleiher verfügt über eine entsprechende Erlaubnis (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt[431]) und kennzeichnet die Arbeitnehmerüberlassung als solche.

 

Rz. 274

Die Arbeitnehmerüberlassung wird innerhalb eines Dreipersonenverhältnisses abgewickelt, an dem Verleiher, Entleiher und der verleihende Arbeitnehmer beteiligt sind. Zwischen Verleiher und Entleiher wird der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, mit dem sich der Verleiher verpflichtet, dem Entleiher vorübergehend einen geeigneten Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verschaffen (Gattungsschuld). Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers ist der Verleiher, so bleibt es auch während der Überlassungszeit. Arbeitnehmerüberlassung kommt daher schon begrifflich nur in Betracht, wenn Arbeitnehmer überlassen werden. Leiharbeitnehmer kann jeder sein, der auch Arbeitnehmer sein kann.

 

Rz. 275

Solo-Selbstständige sind begrifflich Selbstständige und grundsätzlich gerade keine Arbeitnehmer. Dies gilt aber dann nicht, wenn es sich um Scheinselbstständigkeit handelt. Danach sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeits-, Sozialversicherungs- und Steuerrechts auch Personen, die formal wie Selbstständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte sind (Scheinselbstständige, s. im Einzelnen oben § 4 Rdn 1 ff., Rdn 18, Rdn 19 ff., Rdn 25 ff.).

 

Rz. 276

Insofern kommt der Thematik der Rechtssicherheit in Dreiecksverhältnissen erhebliche Bedeutung zu, auch unter dem...

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