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§ 4 Solo-Selbstständige und Scheinselbstständigkeit / a) Lohn-/Einkommensteuer

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 245

Die Behandlung eines Beschäftigten als Selbstständiger, der nach den tatsächlichen Gegebenheiten als Arbeitnehmer anzusehen ist, führt zwangsläufig zur Nichtbeachtung der Grundsätze des Lohnsteuerabzugsverfahrens und damit zur Nichtabführung von Lohnsteuer. Bei der Nachholung der Lohnversteuerung stellt sich die Frage, ob von einer Netto- oder von einer Bruttolohnvereinbarung auszugehen ist. Der BFH steht auf dem Standpunkt, dass dann, wenn der Lohnsteuerabzug unterblieben ist, weil die Beteiligten irrtümlich von Selbstständigkeit ausgegangen sind, (nur) die zugeflossenen Einnahmen (Barlohn und Sachbezüge) als Arbeitslohn zu erfassen sind und nicht ein hochgerechneter Bruttolohn, der sich ergäbe, wenn den zugeflossenen Beträgen die auf sie entfallenden Lohnsteuerbeträge zugerechnet würden.[390] Soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können, hat sie die Finanzbehörde nach § 162 AO bzw. das Finanzgericht nach § 96 Abs. 1, 2. Hs. FGO i.V.m. § 162 AO zu schätzen. Die Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.[391] Eine nicht sachgerechte Schätzung der Finanzbehörde ist durch eine eigene Schätzung des Gerichts zu ersetzen.[392] § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO räumt die Schätzungsbefugnis des § 162 AO auch dem FG ein.[393]

 

Rz. 246

 

Praxishinweis

Kommt es zu einer Schätzung durch das Finanzgericht, muss die finanzgerichtliche Entscheidung in einer für die Revisionsinstanz nachprüfbaren Weise erkennen lassen, dass die finanzgerichtliche Schätzung den Anforderungen an eine möglichst wirklichkeitsnahe Schätzung entspricht.

 

Rz. 247

Schuldner der Lohnsteuer ist gem. § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer.

 

Rz. 248

 

Praxishinweis

▪ Der Arbeitgeber ist gem. § 41c Abs. 1, 2. Alt. EStG berechtigt, bei der jeweils nächstfolgende...

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