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§ 4 Solo-Selbstständige und Scheinselbstständigkeit / 1. Arbeitsrechtliche Abgrenzung

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 73

Die arbeitsrechtliche Abgrenzung des Solo-Selbstständigen, ob es sich um echte Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit handelt, erfolgt ab 1.4.2017 über den Arbeitnehmerbegriff in § 611a BGB n.F. (s. dazu im Einzelnen oben ausführlich § 2 Rdn 1 ff.):

 

§ 611a BGB Arbeitsvertrag (ab 1.4.2017)

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

Rz. 74

 

Praxishinweis

▪ Das BAG billigt in seiner jüngsten Rechtsprechung den Tatsacheninstanzen bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen weiten Beurteilungsspielraum zu.[112]
▪ Das BAG hält es rechtlich nicht von vornherein für ausgeschlossen, dass ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein freies Dienstverhältnis begründet, dass neben dem Arbeitsverhältnis besteht.[113]
[112] Vgl. BAG v. 25.8.2020 – 9 AZR 373/19, juris Rn 26; BAG v. 21.5.2019 – 9 AZR 295/18, juris Rn 14; BAG v. 21.7.2015 – 9 AZR 484/14, juris; BAG v. 11.8.2015 – 9 AZR 98/14, juris.
[113] Vgl. BAG v. 27.6.2017 – 9 AZR 851/16, juris; zustimmend Boemke, jurisPR-ArbR 3/2018 Anm. 2 "Rechtssicherheit".

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