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§ 4 Sitzverlegung / V. Die grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes in der nationalen Rechtsprechung

Christoph Teichmann, Ralf Knaier
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Rz. 75

Bereits vor den erläuterten Entscheidungen des EuGH, insbesondere in der Rs. VALE gab es Berichte von verschiedenen grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgängen, die in der EU von mitgliedstaatlichen Gerichten zugelassen wurden. So berichten Rixen/Boetticher[203] von einer deutsch-französischen Verschmelzung, Kronke[204] von einer vom Registergericht Hannover vollzogenen internationalen Umwandlung. Beim OLG Düsseldorf[205] wurde die Verschmelzung einer italienischen s.r.l. auf eine deutsche GmbH, sowie die Verschmelzung einer französischen SA auf eine deutsche GmbH zugelassen. Das AG Amsterdam[206] hatte in einer Entscheidung im Jahre 2007 die Verschmelzung einer niederländischen auf eine deutsche Kapitalgesellschaft unter Hinweis auf die Sevic-Entscheidung zugelassen. In einer Entscheidung aus dem Jahre 2003 hat der österreichische OGH[207] die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden verschmelzenden Umwandlung (Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf einen deutschen Alleingesellschafter) zugelassen. Auch in diesem Fall handelte es sich um eine Hinausumwandlung. Der OGH bewilligte die Eintragung der grenzüberschreitenden verschmelzenden Umwandlung und wendete auf den gesamten Vorgang österreichisches Recht an.

[203] GmbHR 1993, 572.
[204] ZGR 1994, 29.
[205] Dazu Dorr/Stukenborg, DB 2003, 647.
[206] V. 29.1.2007, DB 2007, 677. Damit hat es auch insbesondere den Fall der Hinausverschmelzung aus Sicht niederländischen Rechts und damit auch von der EuGH-Entscheidung als erfasst angesehen.
[207] V. 20.3.2003, ZIP 2003, 1086; dazu Doralt, GesRZ 2004, 26.

1. Fälle der Hineinverlegung des Satzungssitzes einer GmbH

 

Rz. 76

Der EuGH-Rechtsprechung in Sachen VALE hat sich sodann das OLG Nürnberg im Fall Moor Park II[208] angeschlossen. Hier ging es um die Gesellschaft luxemburgischen Rechts Moor Park S.A.R.L. mit Sitz in Luxemburg...

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