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§ 4 Die bauliche Veränderung (§§ 13; 15 Nr. 2; 16 Abs. 3 ... / 6. Rückbau

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a) Systemwechsel

 

Rz. 71

Nach früherem Verständnis war jedenfalls die behindertengerechte Ausgestaltung der Wohnanlage personenbezogen und daher nach Ende der Nutzung durch den Anspruchsberechtigten zurückzubauen. Zur Sicherung dieses Anspruchs konnte die Gemeinschaft sogar eine Kaution verlangen.[56] Von beidem ist im neuen Recht nicht mehr die Rede. Dies erscheint auch konsequent, da der Gesetzgeber beim Gebrauch nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG nicht mehr nur auf den konkreten Bedarf durch einen Bewohner, sondern auch auf das "gesamtgesellschaftliche Bedürfnis nach barrierefreiem oder barrierereduziertem Wohnraum"[57] abstellt. Einmal vorgenommene bauliche Veränderungen müssen demnach nicht mehr zurückgebaut werden; ebenso wenig kann eine Kaution verlangt werden. Das folgt auch aus Zusammenhang und Systematik der Vorschrift. Zum Einen steht § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG neben anderen baulichen Veränderungen wie Lademöglichkeiten, Einbruchsschutz und Telekommunikationsanschluss mit hoher Kapazität, die ebenfalls unabhängig vom konkreten Nutzerverhalten auf Dauer eingebaut bleiben. Zum anderen erfolgt die Gestattung eben durch Beschluss, der zur Rechtmäßigkeit der baulichen Veränderung führt. Der ordnungsmäßige Zustand der Liegenschaft bemisst sich nach dem Beschluss über eine bauliche Veränderung somit nach der veränderten Situation. Ihre Beseitigung wäre nun ihrerseits eine bauliche Veränderung.

 

Rz. 72

 

Praxistipp

Der Ausschluss des Rückbaus gilt allerdings auch umgekehrt. Der Urheber der baulichen Veränderung und sein (Sonder)rechtsnachfolger können diese nicht mehr rückgängig machen, selbst wenn sie sie nicht mehr nutzen. Ebenso müssen sie deren Folgekosten weiter tragen.

[56] AG München ZMR 2018, 88 f.
[57] BT-Drucks 19/18791, S. 61.

b) Beschluss über den Rückbau

 

Rz. 73

Der Rückbau könnte allerdings wie jede andere baul...

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