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§ 4 Anlagen zur ZVFV / VI. Modul D – Der oder die Drittschuldner

Frank-Michael Goebel
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Rz. 191

In Modul D sind der oder die Drittschuldner zu bezeichnen, bei denen die Forderungen gepfändet werden. Dabei sind die Angaben von bis zu drei Drittschuldnern vorgegeben, während weitere Drittschuldner durch das Duplizieren des Rahmens oder durch Beifügung einer dann im Antrag nach Anlage 4 ZVFV zu benennenden weiteren Anlage aufgeführt werden können.

 

Hinweis

Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll nach § 829 Abs. 1 S. 3 ZPO auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund sind mehrere bekannte Drittschuldner also in einem Verfahren zusammenzufassen, sodass auch nur einmal Gerichtskosten nach Nr. 2111 KVGKG anfallen. So ist eigentlich bei einem bekannten Arbeitgeber auch immer die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen möglich, da das zuständige Finanzamt als Drittschuldner nach § 19 AO feststeht.

 

Rz. 192

Der Aufbau des Moduls überzeugt im Kontext der Gesamtsystematik der Formulare nach der ZVFV nicht. Auch wenn denkbar ist, dass der Schuldner oder der Gläubiger in einer Doppelrolle (auch) als Drittschuldner fungieren, bedarf es doch stets der Angabe mindestens eines Drittschuldners. Allenfalls wäre alternativ die Angabe "ohne Drittschuldner" vorzusehen gewesen. Insoweit wäre es richtig gewesen, die Angaben zum ersten Drittschuldner außerhalb eines Rahmens vorzusehen. Soweit Modul D dann die Angaben aus dem ersten Rahmen zweimal komplett und identisch wiederholt, wäre dies schon zur Reduzierung des Umfangs des Formulars entbehrlich gewesen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6a ZVFV ist es zulässig, den Rahmen für die Benennung eine...

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