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§ 4 Anlagen zur ZVFV / II. Hauptforderung in Variationen

Frank-Michael Goebel
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Rz. 251

Anzugeben ist bei der Vollstreckung gewöhnlicher Geldforderungen

▪

die titulierte Hauptforderung, wenn diese wie tituliert geltend gemacht wird und noch keine hierauf nach §§ 366, 367 oder 497 BGB zu verrechnenden Zahlungen eingegangen sind;

▪

die Restforderung aus der Hauptforderung, wenn bereits Zahlungseingänge auf die titulierte Hauptforderung zu verrechnen waren und im Übrigen mit dem Vollstreckungsauftrag noch die vollständig verbliebene Restforderung geltend gemacht wird. Zu beachten ist, dass hier zur Restforderung in Spalte 2 zur 2. Zeile ("in Höhe von ... EUR") die Ursprungshauptforderung wie tituliert anzugeben ist, während in der letzten Spalte die offene Restforderung aus der Hauptforderung anzugeben ist; anderenfalls würde auch die Saldierung, wie nach der 2. ÄndVO nun vorgesehen, zu einem falschen Ergebnis führen;

▪

eine Teilforderung, wenn nicht die gesamte noch offene Haupt- oder Resthauptforderung geltend gemacht wird, weil etwa die streitwertabhängigen Kosten gering gehalten werden sollen. Dabei muss beachtet werden, dass der Verjährungsneubeginn nach § 212 Abs. 1 BGB nur den Teil der Forderung erfasst, der auch zum Gegenstand des Vollstreckungsauftrags gemacht wird. Auch hier ist zur Teilforderung in Spalte 3, 2. Zeile ("in Höhe von ... EUR") die Ursprungshauptforderung wie tituliert anzugeben.

 

Hinweis

Anders als in den Hinweisen des BMJ suggeriert, sind die Zahlungen des Schuldners in der Aufstellung der Forderungen nicht anzugeben. Da Zahlungseingänge nach §§ 366, 367, 497 BGB auch zunächst auf Zinsen und/oder Kosten zu verrechnen sein können, kann aus der Angabe einer Resthauptforderung nicht auf den tatsächlichen Zahlungseingang geschlossen werden. Tatsächlich bedarf es der Angabe der Zahlungen auch nicht. Das Vollstreckungsorgan, mithin a...

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