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§ 39 Objektiver Tatbestand des § 315c StGB / E. Grob verkehrswidrig und rücksichtslos

Hans-Jürgen Gebhardt
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I. Allgemeines

 

Rz. 38

Der Fahrzeugführer muss in den Fällen einer Katalogtat nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben.

 

Achtung: Gleichzeitig

Die grobe Verkehrswidrigkeit und die Rücksichtslosigkeit müssen gleichzeitig vorgelegen haben (OLG Hamm zfs 2006, 110).

Es genügt nicht, dass bei der gleichen Fahrt ein Verstoß grob verkehrswidrig und ein anderer rücksichtslos war (BGH VRS 16, 132; OLG Oldenburg DAR 2002, 89; OLG Hamm zfs 2006, 110).

II. Grob verkehrswidrig

 

Rz. 39

Die grobe Verkehrswidrigkeit kennzeichnet ein Verhalten, das sich objektiv als besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt (BGHSt 5, 392) – eben ein besonders gefährliches Abweichen von dem pflichtgemäßen Verhalten eines Kraftfahrers (OLG Köln DAR 1992, 469) – z.B. Überholen bei außerordentlich schlechter Sicht (OLG Koblenz VRS 52, 39) oder viel zu schnelles Heranfahren an einen "Zebrastreifen" (OLG Düsseldorf VM 74, 37). Dabei ist zu beachten, dass Fußgängerüberwege im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich solche sind, die die Anforderungen des § 26 StVO erfüllen, also mit Zeichen 293 zu § 41 StVO i.V.m. dem Hinweiszeichen 350 zu § 42 StVO markierte Zebrastreifen sind (OLG Celle DAR 2013, 215).

Grob verkehrswidrig kann schließlich für sich genommen auch das Fahren mit weit übersetzter Geschwindigkeit sein (BVerfG, Beschl. v. 13.4.1999 – 2 BvR 577/99).

III. Rücksichtslos

 

Rz. 40

Rücksichtslosigkeit ist ein Verhalten, das über den in jedem Verstoß liegenden Mangel an Rücksichtnahme weit hinausgeht. Es ist mehr als grobe Nachlässigkeit, nämlich Leichtsinn, Eigensucht und Gleichgültigkeit gegenüber anderen (BGH VRS 50, 342; BayObLG NZV 1993, 318; OLG Koblenz SVR 2016, 353).

 

Rz. 41

Der Kraftfahrer muss die Pflicht zur Rücksichtnahme bewusst schwer verletzt haben.

 

Rz. 4...

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