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§ 38 Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers (§ 613a Abs. ... / B. Inhalt der Unterrichtung

Dr. iur. Martin Nebeling
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Rz. 6

Für die Erfüllung der Voraussetzung des § 613a Abs. 5 Nr. 1 BGB ist der Zeitpunkt bzw. der geplante Zeitpunkt für die tatsächliche Übernahme der Organisationsgewalt durch den Erwerber zu nennen. Die Zeitangabe sollte möglichst genau sein. Aufgrund des Zweckes der Unterrichtung ist es erforderlich, dass der Erwerber grds. mit Firmenbezeichnung und Anschrift genannt wird, sodass er für den Arbeitnehmer identifizierbar ist und dieser sich ein Bild vom Erwerber machen bzw. ergänzende Erkundigungen einziehen kann (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05; Staudinger/Annuß, § 613a BGB Rn 279). Die Angabe der Handelsregisternummer ist dafür nicht erforderlich (BAG v. 13.7.2006 – 8 AZR 305/05). Erforderlich ist allerdings die Angabe eines Firmensitzes, um das zuständige Handelsregister einsehen zu können und die Angabe einer Geschäftsadresse, um ggf. einen Widerspruch ggü. dem neuen Inhaber erklären zu können. Soll bei der Unterrichtung über den Betriebserwerber auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen verwiesen werden, so müssen allerdings die Firma des Betriebserwerbers, das zuständige Handelsregister und die den Betriebserwerber betreffende Nummer des Handelsregisters fehlerfrei angegeben werden (BAG v. 14.11.2013 – 8 AZR 824/12). Bei Gesellschaften gehört, sofern eine vollständige gesetzliche Vertretung nicht angegeben wird oder angegeben werden kann, die Nennung einer identifizierbaren natürlichen Person mit Personalkompetenz als Ansprechpartner des Betriebserwerbers dazu (BAG v. 23.7.2009 – 8 AZR 539/08). Die Frage, ob bei Gesellschaften der Name des Geschäftsführers zu nennen ist, wurde noch nicht richterlich entschieden.

 

Rz. 7

 

Praxistipp

Es ist ratsam, auch den Namen des Geschäftsführers zu nennen, da das BAG die Ordnungsmäßigkeit der Unterrichtung bereits bei der...

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