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§ 37 Objektiver Tatbestand des § 316 StGB / 2. Atemalkoholgerät

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 148

Es gibt derzeit nur ein Gerät auf dem Markt, das gerichtsverwertbare Messungen liefert, nämlich den Alkomaten "Evidential MK III, 7101" der Fa. Draeger. Um die forensische Verwertbarkeit der mit diesem Gerät erzielten Ergebnisse gab es bis zur Entscheidung des BGH (DAR 2001, 275) noch verbissen geführten Streit (BayObLG NZV 2000, 295; OLG Hamm zfs 2000, 459).[16]

Nach der Entscheidung des BGH ist die mit dem Alkomaten durchgeführte Messung als standardisiertes Messverfahren anzusehen mit der Folge, dass es ohne jeden Sicherheitsabzug der richterlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist.

 

Rz. 149

Irritationen sind dadurch entstanden, dass infolge eines Softwarefehlers der Atemalkoholwert unter unzulässiger (OLG Hamm NZV 2000, 340; OLG Köln DAR 2001, 179) – was nicht nur für die Bestimmung des maßgeblichen Mittelwertes, sondern auch für die zugrunde liegenden Einzelwerte gilt (OLG Hamm DAR 2006, 339) – Berücksichtigung der 3. Dezimalstelle hochgerechnet wurde. Diese, die Zuverlässigkeit des Messverfahrens an sich nicht berührenden, Fehler sind zwischenzeitlich behoben.

 

Rz. 150

Das BVerfG (zfs 2002, 95) hat die gegen die Messung gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, so dass das Atemalkoholergebnis im OWi-Verfahren grundsätzlich gerichtsverwertbar ist.

0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration entsprechen einem Blutalkoholwert von 0,5 ‰, 0,55 mg/l einem solchen von 1,1 ‰. Mit dem Atemalkoholmessergebnis alleine kann jedoch eine absolute Fahruntauglichkeit nicht nachgewiesen werden (BGH DAR 2001, 275).

 

Achtung: Rückrechnung nicht zulässig

Anders als beim Blutalkoholwert kann die Atemalkoholkonzentration nicht auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet werden (OLG Düsseldorf DAR 2016, 395).

Umstritten ist allerdings immer noch, ob bei der Berechnung des Atem...

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