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§ 35 Vorverfahren / 1. Allgemeines

Dr. Benjamin Krenberger
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Rz. 113

Ebenso wichtig ist natürlich auch der vorbereitende Vortrag zur Frage des Wegfalls des Fahrverbots, hilfsweise des Absehens vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße, letzteres geregelt in § 4 Abs. 4 BKatV. Der Verteidiger muss sich dabei nicht nur über die nach der BKatV vorgesehenen Regelfahrverbote im Klaren sein, sondern muss im Vorgriff auf die Hauptverhandlung den Betroffenen auch über ein drohendes Fahrverbot bei entsprechender Vorahndungslage informieren. Geregelt ist Letzteres in § 4 Abs. 2 BKatV als Regelfall, also bei wenigstens einer verwertbaren Voreintragung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die die Grenze von 26 km/h überschritten hat, zuzüglich einer weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung in gleicher Höhe. Nach neuerer und mittlerweile auch gefestigter Rechtsprechung kann die Anordnung eines Fahrverbots wegen der Vorahndungslage des Betroffenen aber auch angezeigt sein, wenn der Verkehrsverstoß, selbst bei einer Unterschreitung des "Grenzwertes" von 26 km/h, wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes gleichzusetzen ist. Abzuwägen sind in diesem Fall der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und der jeweilige Eintritt der Rechtskraft, daneben insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße.[128] Es bedarf zudem Feststellungen zur Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens, was sich aus einer Gesamtbetrachtung ergeben kann.[129]

 

Rz. 114

Dabei muss es sich gar nicht zwingend nur um Geschwindigkeitsverstöße handeln, sondern auch andere Verstöße können zur Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtverstoßes führen. Dies wurde bspw. für Verstöße gegen § 23 Abs. ...

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