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§ 32 Sperrzeittatbestände und Ruhen / II. Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung

Dr. iur. Artur Kühnel
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Rz. 51

Nach § 158 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der für den Arbeitgeber maßgeblichen ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Frist vorzeitig beendet worden ist und der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen hat. Überschneidet sich ein Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III mit einem Ruhenszeitraum nach § 159 SGB III, führt dies nicht zu einer Addition der Ruhenszeiträume, da diese kalendermäßig ablaufen. Soweit sie zeitlich deckungsgleich sind, wirken sie sich faktisch nur einmal aus.[104] Zu beachten ist insoweit jedoch, dass der Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III – anders als der Ruhenszeitraum nach § 159 SGB III – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts stets erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt.

[104] ErfK/Rolfs, § 158 SGB III Rn 17; BeckOGK/Bender, § 158 SGB III Rn 31.

1. Entlassungsentschädigung

 

Rz. 52

Als Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung i.S.d. § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III sind alle Geld- oder Sachbezüge anzusehen, die der Arbeitgeber für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen dessen Auflösung zahlt und zwar unabhängig von ihrem Rechtsgrund und ihrer Bezeichnung (z.B. Abfindungen nach § 9 KSchG, Leistungen für betriebliche Altersversorgung oder Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB).[105] Zwischen der Beendigung und der Zahlung muss lediglich ein Kausalzusammenhang bestehen, der anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer die Leistung ohne die Auflösung nicht erhalten hätte. Auf die vorzeitige Beendigung kommt es für die Kausalität hingegen nicht an. Unerheblich ist also, ob die Abfindung auch bei Einhaltung der Kündigungsfrist gezahlt worden wäre.[106]

 

R...

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