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§ 31 Sozialrechtliche Angelegenheiten / (a) Überblick

Norbert Schneider
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Rz. 155

In S. 2 der Anm. zu Nr. 3106 VV ist die Höhe der Terminsgebühr für alle Fälle der Anm. S. 1 zu Nr. 3106 VV festgeschrieben worden. Ebenso wie der Gesetzgeber die Höhe einer Einigungs- oder Erledigungsgebühr auf die Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr festgeschrieben hat (Nrn. 1005, 1006 VV), hat er auch die "fiktive Terminsgebühr" anhand der jeweiligen Verfahrensgebühr festgeschrieben. Allerdings beläuft sich die Terminsgebühr nicht auf die volle Höhe der Verfahrensgebühr, sondern lediglich auf 90 % der im konkreten Fall bestimmten Höhe der Verfahrensgebühr.

 

Rz. 156

Der Grund für diese Anbindung an die konkrete Höhe der Verfahrensgebühr liegt darin, dass die Terminsgebühr kaum anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bemessen werden kann, weil es für diese Gebühr insbesondere nicht auf Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ankommen kann. Bei der fiktiven Terminsgebühr kommt es darauf an, dem Anwalt das gebührenrechtliche Interesse an der Durchführung eines Termins zu nehmen. Die Höhe der zu erwartenden Terminsgebühr wird häufig von Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit abhängen. Daher scheint eine Anknüpfung an die Höhe der Verfahrensgebühr sachgerecht. Da die Höhe der Terminsgebühr bei den Wertgebühren grundsätzlich zur Höhe der Verfahrensgebühr in einem Verhältnis von 1,2 zu 1,3 steht, ist diese mit einem Prozentsatz von 90 % der Verfahrensgebühr anzusetzen.

 

Beispiel 77: Berechnung der fiktiven Terminsgebühr (I)

Das Verfahren endet durch ein angenommenes Anerkenntnis, ohne dass mündlich verhandelt worden war. Der Anwalt berechnet bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr.

Ausgehend von der Mittelgebühr (360,00 EUR) ist jetzt für die Terminsgebühr ein Anteil von 90 % zu ermitteln, also 324,00 EUR.

Abzurechnen ist wie im Beispiel 68.

 

Rz. 157

Wird ...

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