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§ 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / II. Rahmengebühren

Sabine Jungbauer
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Rz. 51

Bei Rahmengebühren muss der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen selbst bestimmen. Man unterscheidet Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren. Betragsrahmengebühren finden sich zum Beispiel bei den Straf- und Bußgeldsachen, so z.B. die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 40,00 bis 360,00 EUR. Ein Beispiel für eine Satzrahmengebühr ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten Kriterien sind:

▪ Umfang der Angelegenheit
▪ Schwierigkeit der Angelegenheit
▪ Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
▪ Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
▪ ein besonderes Haftungsrisiko.
 

Rz. 52

Besteht in einem Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten Streit über die Höhe einer Rahmengebühr, hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen (§ 14 Abs. 2 RVG). Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten (§ 14 Abs. 2 S. 2 RVG). Dabei gilt das RVG und damit auch § 14 Abs. 2 RVG nach herrschender Meinung allein im Verhältnis vom Auftraggeber zum Rechtsanwalt, nicht aber vom Auftraggeber zu einem etwaigen erstattungspflichtigen Dritten. Dennoch werden die Rechtsanwaltskammern in der Regel, wenn das Gericht in einem Prozess gegen einen Dritten ein Gutachten anfordert, dieses auch für die Verfahren des Auftraggebers gegen Dritte erstatten. Solche Gutachten sind aber – im Gegensatz zu solchen im Vergütungsprozess zwischen Anwalt und Auftraggeber – nicht immer kostenlos. Einige Kammern sind dazu übergegangen, hierfür gesonderte Gebühren zu erheben.

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