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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 1. Gebührenunterschreitungsverbot

Sabine Jungbauer
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Rz. 10

§ 49b Abs. 1 S. 1 u. 2 BRAO regelt das Gebührenunterschreitungsverbot sowie den Verweis auf das RVG für die Ausnahme zum Erfolgshonorarverbot.

Zitat

"(1) -1-Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt."

-2-Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.“

 

Rz. 11

Es ist dem Anwalt somit verboten, geringere als die gesetzlichen Gebühren abzurechnen, soweit das RVG nichts anderes bestimmt, § 49b Abs. 1 BRAO.

 

Rz. 12

Die Ausnahmen sind:

▪ außergerichtliche Angelegenheiten (vgl. § 4 Abs. 1 RVG; Bedingung: Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen, § 4 Abs. 1 S. 2 RVG)
▪ gerichtliche Angelegenheiten, in denen ein Erfolgshonorar vereinbart wird (auch gerichtliche, vgl. § 4a Abs. 1 S. 2 RVG – Bedingung: im Gegenzug Vereinbarung eines Zuschlags für den Erfolgsfall)
▪ Herabsetzung oder Erlass aufgrund einer Einzelfallentscheidung am Ende des Mandats, § 49b Abs. 1 BRAO
 

Rz. 13

Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vor, muss die in § 4 Abs. 1 S. 2 RVG genannte Bedingung nicht erfüllt sein, das heißt, die Herabsetzung unterliegt keinen Grenzen und der Anwalt kann sogar ganz auf eine Vergütung verzichten, § 4 Abs. 2 RVG. Dies würde allerdings den auf ihn übergegangenen Erstattungsanspruch gem. § 9 BerHG nicht berühren, § 4 Abs. 2 S. 4 RVG

 

Rz. 14

Kein Verstoß gegen das Gebüh...

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