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§ 3 Recht der Werknutzung / a) Neues Vergütungsrecht – wirtschaftlicher Hintergrund

Prof. Dr. Theodor Enders
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Rz. 156

Auf dem Gebiet des Urhebervertragsrechts besteht auch nach Geltung der Art. 18–23 DSM-RL kaum Änderungsbedarf, denn diese orientieren sich am deutschen Urhebervertragsrecht.[202] Soweit das deutsche Recht einen höheren Schutzstandard als die DSM-RL bildet (etwa in § 32 Abs. 3 UrhG betreffend die Unabdingbarkeit der angemessenen Vergütung), kann das deutsche Urhebervertragsrecht erhalten bleiben, denn die DSM-RL bezweckt lediglich eine Mindestharmonisierung.[203] Über den Verweis in § 79 Abs. 2a UrhG gelten die urhebervertraglichen Bestimmungen auf für ausübende Künstler.

Mit der Urheberrechtsreform 2021 werden nun neben den Vertragsanpassungsansprüchen auf angemessene und weitere Vergütung (§§ 32, 32a und 32b UrhG) auch die Transparenzpflicht (Auskunftsanspruch gem. §§ 32d und 32e UrhG zur Umsetzung des Art. 19 DSM-RL) geändert und die Regelungen zu alternativen Streitbeilegungsverfahren (§ 32f UrhG zur Umsetzung des Art. 21 DSM-RL) sowie Art. 35a UrhG (Umsetzung des Art. 13 DSM-RL), schließlich das Zweitverwertungsrecht für wissenschaftliche Beiträge (§ 38 Abs. 4 UrhG) zu international zwingendem Recht erklärt (§ 32b UrhG).

Die Vergütungspflicht war das Herzstück der zum 1.7.2002 in Kraft getretenen Regelungen zum Urhebervertragsrecht.[204] Der wirtschaftliche Hintergrund für diese Neuregelungen war die in der Praxis festzustellende Tendenz der "Medienindustrie", sich die Rechte der Urheber und ausübenden Künstler pauschal einräumen zu lassen. In diesem Kontext findet der Begriff des "Buy-Out"-Vertrages Verwendung, der darauf hinweist, dass sich der Urheber möglichst aller ihm zustehenden Nutzungsrechte begeben soll. Schon nach der vor dem 1.7.2002 bestehenden Gesetzeslage wurden die Probleme des Buy-Out im Zusammenhang mit einer möglichen Umgehung der Zweckübertra...

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