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§ 3 Prozessrecht / ee) Inhaber des Schulungsanspruchs

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 313

Inhaber des Schulungsanspruchs gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist grundsätzlich der Betriebsrat als Kollektivorgan. Erst wenn der Betriebsrat im Rahmen des Entsendebeschlusses ein bestimmtes Mitglied für eine Schulungsteilnahme bestimmt hat, erwirbt dieses einen abgeleiteten Individualanspruch auf die Schulungsteilnahme.[761]

Schulungsberechtigt sind grundsätzlich die ordentlichen Mitglieder des Betriebsrats, wobei den in Teilzeit beschäftigten Betriebsratsmitgliedern der Anspruch auf Schulung im selben Umfang wie vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern zu gewähren ist. Dagegen darf der Betriebsrat die Schulung von Ersatzmitgliedern nur unter besonderen Umständen für erforderlich halten. Allein die Erwartung von Vertretungsfällen aufgrund des Urlaubs oder der vorübergehenden Erkrankung der ordentlichen Betriebsratsmitglieder reicht zur Rechtfertigung der Schulung von Ersatzmitgliedern regelmäßig nicht aus.[762] Vielmehr hat der Betriebsrat zu prüfen, ob er seine Arbeitsfähigkeit nicht durch andere ihm zumutbare und den Arbeitgeber finanziell weniger belastende Maßnahmen gewährleisten kann.[763] Gleichwohl darf der Betriebsrat die Schulung eines Ersatzmitglieds ausnahmsweise für erforderlich halten, wenn z.B. das Ersatzmitglied häufig für längere Zeit ein Betriebsratsmitglied vertreten muss[764] oder wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.[765]

[761] Windeln, ArbRB 2014, 182, 184; BAG 12.1.2011 – 7 ABR94/09, NZA 2011, 204.
[762] BAG 15.5.1986 – 6 ABR 64/83, AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972.
[763] BAG 15.5.1986 – 6 ABR 64/83, AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 20.12.1995 – 7 ABR 14/95, AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG 1972.
[764] BAG 15.5.1986 – 6 ABR 64/83, AP Nr. 53 zu § 37 BetrVG 1972; BAG 14.12.1994 – 7 ABR 31/94, AP ...

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