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§ 3 Prozessrecht / a) Schulungsmaßnahmen nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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aa) Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung

 

Rz. 306

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist.[722] Zu unterscheiden ist stets zwischen der objektiven Erforderlichkeit einer Schulung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben und der subjektiven Erforderlichkeit einer Schulung für die konkret zu entsendende(n) Person(en).[723]

Die Vermittlung von Kenntnissen ist für die Betriebsratsarbeit objektiv erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Erforderlich ist regelmäßig die Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts, ohne dass dies von dem Betriebsrat näher dargelegt zu werden braucht. Die Kenntnisse der gesetzlichen Grundlage sind für die ordnungsgemäße Tätigkeit bei jedem Betriebsratsmitglied Voraussetzung.[724] Überdies wird zutreffend die Schulung jedes Betriebsratsmitglieds im allgemeinen Arbeitsrecht sowie im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung für erforderlich erachtet, da das Betriebsratsmitglied ohne Kenntnisse die Überwachungsaufgabe nach § 80 BetrVG nicht unabhängig wahrnehmen kann.[725] Der Betriebsrat muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass sich das zu der Schulung zu entsendende Betriebsratsmitglied die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise, wie etwa durch Selbststudium oder durch Befragung der übrigen, bess...

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