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§ 3 Prozessrecht / a) § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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aa) Ausgangslage

 

Rz. 497

Die Anordnung von Überstunden[1200] ist ein in der Praxis häufiger Anlass, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats geltend zu machen. Die diesbezügliche Kontrolle durch den Betriebsrat ist gestärkt worden durch die Pflicht zur vollständigen Arbeitszeitaufzeichnung über § 16 Abs. 2 ArbZG hinaus (BAG 13.9.2022).[1201] Folgendes Muster betrifft unterschiedliche Teilaspekte: einerseits die betrieblich geregelten Höchstgrenzen eines Gleitzeitkontos, den täglichen Gleitzeitrahmen und die vereinbarte Höchstgrenze der täglichen Arbeitsdauer und andererseits die betrieblich noch nicht geregelte Wochenendarbeit. Grundlage für die Gleitzeit ist eine Betriebsvereinbarung, die ihrerseits einen Tarifvertrag umsetzt (nur selten schließen Tarifverträge durch eigene Detailregelungen die Mitbestimmung völlig aus). Die Unterlassungsansprüche ergeben sich bezüglich der Betriebsvereinbarung unmittelbar aus § 77 Abs. 1 S. 1 BetrVG (Durchführungsanspruch), bezüglich der ungeregelten Sachverhalte hingegen aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Auf den verletzten § 3 ArbZG (Zehn-Stunden-Grenze) kann sich der Betriebsrat für einen Unterlassungsanspruch nicht stützen (wegen dringender Fälle und der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung siehe Rdn 670 ff.).

[1200] Der praktisch häufig gleichbedeutend gebrauchte Begriff Mehrarbeit stammt historisch aus dem Arbeitsschutzrecht und wird teilweise nach wie vor abweichend benutzt, vgl. GK-BetrVG/Gutzeit, § 87 Rn 425 f.
[1201] BAG 13.9.2022 – 1 ABR 22/21, NZA 2022, 1616.

bb) Muster: Antrag auf Untersagung des Aufbaus eines zu hohen Gleitzeitsaldos und der Überschreitung des Gleitzeitrahmens

 

Rz. 498

Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen

 

Muster 3.38: Antrag auf Untersagung des Aufbaus eines zu hohen Gleitzeitsaldos und der Überschreitung des Gleitzeitrahmens

An das Arbeitsgericht _________________________

Antrag

im Beschlussverfahren

betreffend den Betrieb ____...

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