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§ 3 Pfändung von Sozialleistungsansprüchen / 2. Zahlkind und Zählkind

Prof. Udo Hintzen
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Rz. 25

Wird die Pfändung durch ein Zahlkind erwirkt und sind lediglich weitere Zahlkinder vorhanden, bestimmt sich der pfändbare Betrag nach Kopfteilen am gesamten Kindergeldbetrag (§ 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 S. 1 SGB I).

 

Rz. 26

 

Beispiel

Der Schuldner ist verheiratet und hat vier Kinder, für die er Kindergeld erhält, und zwar 2 × 219,00 EUR (für die ersten beiden Kinder) zzgl. 225,00 EUR (für das dritte Kind) und 250,00 EUR für das vierte Kind, insgesamt 913,00 EUR.

Auf jedes Kind entfällt somit ¼ = 228,25 EUR. Bis zu diesem Betrag wäre die Pfändung durch ein Kind zulässig.

 

Rz. 27

Wird die Pfändung durch ein Zahlkind erwirkt und sind sowohl weitere Zahlkinder als auch ein Zählkind vorhanden, ist zunächst der Betrag zu ermitteln, der sich ohne Berücksichtigung des Zählkindes ergeben würde; das Zahlkind kann zunächst den Kopfteilbetrag beanspruchen (§ 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 S. 2 SGB I). Sodann ist der Zählkindervorteil zu ermitteln und gleichmäßig auf alle Kinder zu verteilen, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Schuldners zu berücksichtigen sind (§ 54 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 SGB I).

 

Rz. 28

 

Beispiel

Der Schuldner lebt getrennt, hat drei Kinder in seinem Haushalt und das erstgeborene Kind lebt im Haushalt der Mutter, die das Kindergeld für dieses Kind erhält (= 219,00 EUR). Der Schuldner erhält an Kindergeld 219,00 EUR + 225,00 EUR + 250,00 EUR = 694,00 EUR. Das erstgeborene Kind vollstreckt.

Bei drei Zahlkindern würde das Kindergeld 663,00 EUR betragen und auf jedes Kind würde ⅓ mit 221,00 EUR entfallen. Der Zählkindervorteil beträgt (694,00 EUR – 663,00 EUR) = 31,00 EUR. Dieser Betrag ist mit je ¼ auf alle Kinder aufzuteilen = 7,75 EUR. Für ein pfändendes Zahlkind wären somit max. pfändbar (219,00 EUR + 7,75 EUR) = 226,75 EUR; hierauf ist das direkt erhaltene Kindergel...

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