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§ 3 Patientenverfügung/Bestattungsverfügung / C. Obduktions- und Bestattungsverfügung

Dr. Gudrun Doering-Striening
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I. Die Obduktionsverfügung/Körperspende

 

Rz. 201

Öffnet ein Rechtmediziner oder Pathologe eine Leiche, handelt es sich um eine Autopsie, die auch Obduktion oder Sektion genannt wird.[227] Es gibt keine bundeseinheitlichen Regelungen über die Obduktion für den Fall, dass eine postmortale Verfügung des Betroffenen nicht vorliegt. Die Bestattungsgesetze der Länder regeln z.T. die Einzelheiten, z.T. gibt es Sektionsgesetze.

 

Rz. 202

Der Betroffene entscheidet selbst, ob er eine Obduktion zulässt oder nicht, es sei denn, es gäbe gesetzlich geregelte anderslautende Regelungen (z.B. im Rahmen der Strafverfolgung). Die Entscheidungskompetenz ist als Ausfluss des Menschenwürdeprinzips, das auch nach dem Tod gilt, durch eine postmortal wirkende Vollmacht übertragbar.

 

Rz. 203

Ein Leichnam wird grundsätzlich als Sache angesehen. Eine Körperspende sollte bereits lebzeitig mit der jeweils nächstliegenden Universität geregelt werden. Es gibt unterschiedliches Prozedere, insbesondere zu der Übernahme der Bestattungskosten. Hier empfiehlt sich eine Recherche im Internet.

[227] Vgl. hierzu: Leitlinien zur rechtsmedizinischen Leichenöffnung, https://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/054–001.html.

II. Die Bestattungsverfügung

 

Rz. 204

Bei der Totenfürsorge handelt es sich um das Recht und die Pflicht der nächsten Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und über die Art der Bestattung sowie die letzte Ruhestätte zu entscheiden.[228]

Zitat

"Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbilds einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds. Denn die Grabstätte dient nicht nur der Aufnahme des Sargs oder der Urne; als Ort des Erinnerns und Gedenke...

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