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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Darlegungs- und Beweislast

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1221

Der Berechtigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit.[1282]

Die Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung und der nicht Erwerbstätigkeit erfolgt unter strengen Maßstäben.[1283] Der Berechtigte muss im Einzelnen die Krankheiten, an denen er leidet, angeben und vortragen, inwiefern sich diese auf seine Erwerbsfähigkeit auswirken und hierzu Art und Umfang seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darstellen.[1284]

 

Rz. 1222

Erhält der Anspruchsteller bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI) oder ist er vollständig dienstunfähig (§ 42 BeamtVG), wirkt dies indiziell für das Vorliegen einer Krankheit im Sinne des § 1572 BGB.[1285]

Wenn sich der Unterhaltsberechtigte darauf beruft, aufgrund Erkrankung nicht zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage zu sein, kann dies nicht pauschal mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt werden. Vielmehr wird bereits zu dem konkreten Sachvortrag in der Antragsschrift erforderlich sein, ein detailliertes ärztliches Attest vorzulegen.

 

Rz. 1223

Hieraus sollte sich nicht pauschaliert eine Arbeitsunfähigkeit ergeben; es sollte detailliert geschildert werden:

▪ Diagnose,
▪ Dauer der Erkrankung,
▪ Art der Behandlung,
▪ Auswirkungen der Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit,
▪ Prognose ob und wann mit einer Genesung zu rechnen ist,
▪ welche Maßnahmen (z.B. Reha) erforderlich sind, um eine möglichst rasche Genesung zu ermöglichen.

Einem lediglich "ins Blaue hinein" gestellten Beweisantrag ist nicht zu folgen.[1286]

 

Rz. 1224

 

Praxistipp

Wenn ein Rentenantrag wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit noch nicht beschieden ist, kann der Verpflichtete dem Berechtigten ein zins- und tilgungsfreies ...

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