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§ 3 Die offene Handelsgesellschaft / 5. Vorgabe, dass die wesentlichen Registerdaten, unter denen die Gesellschaft bislang im Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen war, bei der Eintragung ins Handelsregister anzugeben sind

Gerhard Ring
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Rz. 14

Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall des § 106 Abs. 4 HGB nach § 106 Abs. 5 S. 1 HGB die Angabe

▪ des für die Führung des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts und
▪ den Namen und die Registernummer, unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist,

zu enthalten.

 

Rz. 15

Das Gericht, das die Eintragung ins Handelsregister vorgenommen hat, teilt dem (das Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister führenden) Registergericht, das das Verfahren abgegeben hat, nach § 106 Abs. 5 S. 2 HGB von Amts wegen

▪ den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und
▪ die neue Registernummer

mit, "damit die dortige Eintragung gemäß § 707c Abs. 2 S. 4 BGB, der gemäß § 1 Abs. 4 PartGG auch auf die statuswechselnde Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung findet, vervollständigt und die Wirksamkeit des eingetragenen Statuswechselvermerks auch dort nachvollzogen werden kann".[15]

 

Rz. 16

Die (rechtskräftige) Ablehnung der Eintragung als OHG (oder KG – i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB) – womit der Statuswechsel endgültig nicht wirksam werden kann (weil bspw. "der Gesellschaftszweck weder im Betrieb eines Handelsgewerbes noch in der Verwaltung eigenen Vermögens noch in der berufsrechtlich zulässigen gemeinsamen Ausübung Freier Berufe durch die Gesellschafter besteht, so dass die Erlangung der Eigenschaft einer Personenhandelsgesellschaft ausgeschlossen ist")[16] – teilt das Gericht nach § 106 Abs. 5 S. 3 HGB von Amts wegen dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Für diesen Fall ist im abgebenden Register dann der Statuswechselvermerk gemäß § 707c Abs. 2 S. 5 BGB von Amts wegen zu löschen (vgl. für Partnerschaftsgesellschaft die entsprechende Anwendung des § 707c Abs. 2 S. 5 BG...

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