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§ 3 Die Abrechnung im erbrechtlichen Mandat bei außerger ... / I. Bestimmung der angemessenen Vergütung

Dr. Lutz Förster
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Rz. 80

Verfügt der Erblasser keine Regelung hinsichtlich der Testamentsvollstreckervergütung, besteht gemäß § 2221 BGB ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es gibt keine gesetzliche Gebührenordnung für Testamentsvollstrecker.[112]

Umgekehrt ist auch bei wirtschaftlich schwieriger Lage des Nachlasses eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn der Erblasser keine abweichende Anordnung getroffen hat; das Amt des Testamentsvollstreckers ist kein Ehrenamt wie das des Betreuers oder Vormunds.

 

Rz. 81

Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit der Vergütung gemäß § 2221 BGB ist die Entscheidung des BGH vom 27.10.2004.[113] Hiernach ist der Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers maßgebend, der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegt, der Umfang seiner Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen wie auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung der Vergütung nach Bruchteilen des Nachlasswertes ist möglich und nach Ansicht des BGH im Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden förderlich. Solche Richtsätze, wie die im entschiedenen Fall herangezogene Neue Rheinische Tabelle, dürften jedoch nicht schematisch angewandt werden. Die Vergütung könne nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.

 

Rz. 82

Es fragt sich, ob das bloße Abstellen auf den konkreten Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers und die von ihm geleistete Arbeit angesichts der rasanten Entwicklung, den die Testamentsvollstreckung in den letzten Jahren in Richtung eines besonderen Tätigkeitsfeldes gemacht hat, nicht zu einer Modifikation dieses Gedan...

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