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§ 3 Der Gebrauch von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ( ... / 3. Andere Einwirkungen auf das Sondereigentum

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a) Bedeutung der Einwirkung auf das Sondereigentum

 

Rz. 31

Die Duldung von "Einwirkungen" stellt die zentrale Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG dar. Diese Bestimmung ersetzt letztlich § 14 Nr. 3 WEG a.F., wonach der Wohnungseigentümer Einwirkungen auch auf sein Sondereigentum zu dulden hatte, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen. Der Begriff der "Einwirkungen" ist dabei wie in § 14 Nr. 3 WEG a.F. weit zu verstehen. Er reicht vom unmittelbaren Gebrauch fremden Sondereigentums, etwa beim Schwenken der Wagentür über einen fremden Stellplatz bis hin zu jeglicher Form von Immissionen wie Küchengerüchen, Wohngeräuschen etc.

b) Schrankenlose Einwirkung bei entsprechender Legitimation durch Vereinbarungen oder Beschlüsse

 

Rz. 32

Im Gegensatz zu § 14 Nr. 3 WEG a.F. differenziert § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG die zulässige Intensität der Einwirkung danach, ob sie durch Vereinbarung oder Beschluss zugelassen wird. Ist dies der Fall, besteht keine Schranke. Dies spielt insbesondere bei Zweckbestimmungen mit Vereinbarungscharakter eine Rolle. Gestattet die Gemeinschaftsordnung eine bestimmte Nutzung, so muss der Miteigentümer auch erhebliche Einwirkungen dulden, die hieraus resultieren.[26] Umgekehrt kann die Gemeinschaftsordnung auch bestimmte Nutzungen und in der Folge die damit einhergehenden Einwirkungen ausschließen, selbst wenn sie kraft Gesetzes zulässig wären.[27] Bei der Regelung dieser Fragen durch Beschluss sind freilich die Grenzen der Beschlusskompetenz zu beachten. Selbst eine Öffnungsklausel stellt nicht zugleich materiell-rechtlich die Zustimmung zu jeder künftigen Änderung der Gemeinschaftsordnung dar. Fundamentale Schranken ergeben sich aus unverzichtbaren Rechten, die durch Mehrheitsbeschluss nicht entzogen werden können, aber auch aus unentziehbaren Rechten, auf die ein Wohnungseigentümer verzichten kann. Eine Zweckbestimmung, deren Änderung oder Einsc...

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