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§ 29 Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare / 2. Nichtigkeit des Anwaltsvertrages

Stephan Rißmann
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Rz. 25

Der BGH hat über Jahrzehnte die umstrittene Frage offengelassen, ob ein Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO a.F. zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt.[35] Mit Urteil vom 12.5.2016 hat sich der BGH für die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB entschieden.[36] Man kann es durchaus als "überraschend" bezeichnen,[37] dass der BGH nun gerade in diesem Fall die Streitfrage entschieden hat, denn dort kam es auf die Frage nicht an, weil der BGH einen Verstoß gegen § 43a Abs. 4 BRAO ablehnte.[38] In vergleichbaren Fällen hatte der BGH zuvor daher stets die Streitfrage der Nichtigkeit dahingestellt sein lassen. Die Entscheidung des BGH für die Nichtigkeit ist an sich dagegen nicht überraschend, sie folgt konsequent der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu anderen Tätigkeitsverboten, wie z.B. beim Tätigwerden entgegen dem Verbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (vgl. hierzu unten Rdn 56): Dort hatte sich der BGH bereits Jahre zuvor ausdrücklich für eine Nichtigkeit des Anwaltsvertrages entschieden.[39]

 

Rz. 26

Fraglich bleibt jedoch, ab welchem Zeitpunkt der Anwaltsvertrag nichtig ist. Mit Urteil vom 23.4.2009 hatte der IX. Senat des BGH zuvor festgestellt (in teilweise anderer personeller Besetzung), dass ein Verstoß des Anwalts gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen grundsätzlich nicht zur rückwirkenden Nichtigkeit des Anwaltsvertrages führt.[40] In jenem Urteil führt der BGH aus, dass es im Interesse des Mandanten sei, dass

Zitat

"diese vertragliche Grundlage – etwa im Hinblick auf Schadensersatzansprüche wegen Schlechtleistung – erhalten bleibt"[41]

Dagegen führt der BGH in seiner Entscheidung vom 16.5.2016 aus, dass

Zitat

"der Mandant (…) trotz Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nicht schutzlos bleibt. Hat ihm der Anwalt im Rahmen des nichtigen Vert...

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