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§ 28 Rechtsmittel / a) Einlegung der Berufung und damit verbundenes Prozesskostenhilfegesuch

Gregor Mössner
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Rz. 74

Die unmittelbare Einlegung der Berufung ist allerdings mit dem Nachteil verbunden, dass bei Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs die anfallenden Kosten – insbesondere auch bei einer Berufungsrücknahme (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO) – von der Partei selbst aufzubringen sind. Im – parallel dazu betriebenen – Prozesskostenhilfeverfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO) und für dieses selbst kann grundsätzlich auch keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.[256]

 

Rz. 75

Zudem bedarf es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Berufungsbegründungsfrist (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO), wenn – wie regelmäßig – über den Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden wird und die Partei ihre Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen konnte.[257] Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sind nach Einlegung der Berufung bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch allerdings nicht erforderlich.[258]

 

Rz. 76

Zu beachten ist bei unbedingter Berufungseinlegung durch den Prozessbevollmächtigten einer Prozesskostenhilfe beantragenden Partei ferner, dass die Mittellosigkeit einer Partei nur dann einen die Wiedereinsetzung tragenden Entschuldigungsgrund (§ 233 ZPO) darstellt, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist.[259] Das ist lediglich dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen. Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, so muss sie – wozu ihr durch das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben ist – glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiter...

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