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§ 28 Insolvenz- und Strafrecht, Insolvenzgesellschaftsrecht / a) Stundungsvereinbarungen

Prof. Dr. Joachim Bauer
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Rz. 200

Stundungen können in der Form von Moratorien, Ratenzahlungs- und/oder reinen Stundungsvereinbarungen erwirkt werden. Diese sind, soweit verbindlich vereinbart, sämtlich geeignet, die aktuelle Fälligkeit der Verbindlichkeiten zu beseitigen und den Zeitpunkt der (erneuten) Fälligkeit zeitlich nach hinten zu verschieben. Auf diese Weise wird sofort die aktuelle Liquiditätssituation des Unternehmens verbessert und bei ausreichendem Umfang die Zahlungsunfähigkeit verhindert bzw. beseitigt.

Erzwungene "Stundungen", etwa von nicht bezahlten Arbeitnehmern, die aus anderen, oft nahe liegenden Gründen nicht sofort klagen, sind nicht wirksam, stehen also der Notwendigkeit zur Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.[393]

 

Rz. 201

Stundungsvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner bestimmten Form. Auch mündliche Vereinbarungen sind wirksam. Ggf. empfiehlt es sich, eine mündliche Vereinbarung entweder durch den rechtlichen Berater treffen zu lassen (Beweisfunktion) oder schriftlich zu bestätigen.

 

Rz. 202

 

Praxishinweis

Bei der erstmaligen Stundungsvereinbarung sollte darauf geachtet werden, dass die Stundungszeiträume nicht zu kurz gewählt werden, damit nicht die Gefahr heraufbeschworen wird, nach Ablauf eines ersten Stundungszeitraums abermals aus Mangel an liquiden Mitteln um Stundungen bitten zu müssen.

 

Rz. 203

Nach meiner Erfahrung sind Gläubiger häufig bereit, Stundungszeiträume von bis zu 3 Monaten zu akzeptieren, wenn ihnen anhand der Liquiditätsplanung plausibel dargelegt wird, dass dann die Zahlungen – ggf. ratierlich – wieder aufgenommen werden, und wenn ihnen für den Fall der Vereinbarung einer Stundung eine sofortige Abschlagszahlung in Aussicht gestellt wird. Es versteht sich von selbst, dass für jegliche...

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