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§ 27 Kapitalmarktrecht / 4. Konzernmitteilungen nach § 37 WpHG

Dr. Katharina Stüber
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Rz. 217

Durch das Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde die Regelung in § 37 WpHG und damit die sog. Konzernmitteilung neu geschaffen. Danach ist ein Meldepflichtiger von der Meldepflicht nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2, § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 WpHG befreit, wenn die – an sich gebotene – Mitteilung von seinem Mutterunternehmen, oder falls das Mutterunternehmen selbst ein Tochterunternehmen ist, durch dessen Mutterunternehmen erfolgt. Für die Definition des Mutterunternehmens ist § 35 WpHG maßgeblich.[504] Daher werden sämtliche Mutter-Tochterverhältnisse unabhängig von der Rechtsform und dem Sitz des Mutter- bzw. Tochterunternehmens erfasst.[505] Nach der Rspr. des BGH zu § 24 Abs. 1 WpHG a.F. wird die Eigenschaft als Tochterunternehmen auch dadurch nicht tangiert, dass in der Kette der beteiligten Gesellschaften ein schuldrechtlicher Entherrschungsvertrag geschlossen wurde.[506]

 

Rz. 218

Das Mutterunternehmen kann die Meldepflicht des Tochterunternehmens im eigenen Namen erfüllen, ohne hierzu bevollmächtigt sein zu müssen.[507] Ist das Mutterunternehmen selbst meldepflichtig, muss es ohnehin eine Meldung abgeben. Zulässig ist eine Meldung durch das Mutterunternehmen aber auch dann, wenn es selbst nicht meldepflichtig ist.[508] Bezweckt wird damit eine Erleichterung bei der Erfüllung der Meldepflichten in komplexen Konzernverhältnissen. Aufgrund der Neuregelung können verschiedene Meldepflichten mit einer einzigen Stimmrechtsmitteilung erfüllt werden.[509] Voraussetzung ist jedoch, dass das oberste Mutterunternehmen eine eigene Mitteilung abgibt. Diese Mitteilung enthält bei korrekter Abgabe die melderelevanten Informationen in Bezug auf die Tochterunternehmen und erfüllt hierdurch die Meldepflichten der Tochterunternehmen automatisch mit.

 

Rz. 2...

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