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§ 27 Fahrverbot (§ 44 StGB)

Sebastian Gutt
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 44 StGB lässt im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis schon begrifflich die Fahrerlaubnis unberührt. Nach Ablauf des Fahrverbotes muss also keine neue Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden. Insofern ähnelt das strafrechtliche Fahrverbot dem ordnungswidrigkeitenrechtlichen. Es handelt sich um eine Nebenstrafe, der die Warnfunktion zugrunde liegt. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um diese vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrigbleibt.[1]

Das Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn nach Verurteilung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a, 3 oder § 316 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis unterbleibt.

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung bzw. Festsetzung einer isolierten Sperrfrist schließen einander aus. Denn das Fahrverbot gem. § 44 StGB setzt voraus, dass sich der Täter gerade nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.d. § 69 StGB erwiesen hat. Deshalb kommt ein Fahrverbot neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Festsetzung der isolierten Sperrfrist nur in Betracht, wenn das Gericht dem Täter auch das Fahren mit gem. § 4 Abs. 1 S. 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von ...

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