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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und arbeitsge ... / XX. Rückzahlung von Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umzugskosten

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 346

Für vom Arbeitgeber geleistete Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umzugskosten gibt es regelmäßig separate Vereinbarungen mit Rückzahlungsklauseln, die sich auf einen Zeitraum von meist zwei bis drei Jahren beziehen und nach denen sich die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers monatlich gem. Betriebszugehörigkeit jeweils um 1/24 bzw. 1/36 mindert. Solche einzelvertragliche Vereinbarungen sind grds. zulässig (vgl. BAG v. 1.3.2022 – 9 AZR 260/21, juris Rn 21). Im Fall der Aufhebung des Anstellungsverhältnisses sind diese darauf zu überprüfen, ob sie wirksam sind bzw. ob sie ggf. eine unzulässige Kündigungserschwerung beinhalten. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (vgl. BAG v. 1.3.2022 – 9 AZR 260/21, juris Rn 20). Das BAG betont, dass die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung des Arbeitnehmers an das Unternehmen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen müssen. Eine Bindungsdauer von drei Jahren sei dann regelmäßig unangemessen lang (vgl. BAG v. 18.3.2014 – 9 AZR 545/12; vgl. zur Rückzahlung von Fort- und Ausbildungskosten § 17 Rdn 454 ff., 462; vgl. zur Rückzahlung von Umzugskosten § 17 Rdn 944 ff., 957 ff.). Die Grundsätze zur Zulässigkeit von Verträgen über die Rückzahlung von Ausbildungskosten gelten unabhängig davon, dass der Rückzahlungsanspruch ggf. in der Form eines Darlehens gem. § 607 Abs. 2 BGB geschuldet werden soll (vgl. BAG v. 26.10.1994 – 5 AZR 390/92, DB 1995, 632 = NZA 1995, 305). Wie bei (reinen) Darlehen muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er seine etwaigen Rückzahlungsansprüche nicht realisieren kann, wen...

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