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§ 26 Kündigungsschutzprozess gegen Änderungskündigungen / V. Inhalt des Änderungsangebots

Dr. iur. Klaus Rinck
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Rz. 24

Das mit der Kündigung unterbreitete Änderungsangebot muss aus Gründen der Rechtssicherheit für den Empfänger bereits im Zeitpunkt des Zugangs hinreichend klar bestimmt sein, bzw. der Inhalt muss sich eindeutig bestimmen lassen.[29] Es reicht weder aus, dass der Arbeitgeber das Änderungsangebot später klarstellt, noch, dass der gekündigte Arbeitnehmer sich die jeweils für ihn günstigsten Teile "heraussuchen" kann.[30] Einem Änderungsangebot müssen Anhaltspunkte zu entnehmen sein, innerhalb welchen Rahmens sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung zu halten habe. Zwar kann es ausreichend sein, die zukünftig geschuldete Tätigkeit nur rahmenmäßig zu umschreiben. Es muss sich aber aus der Bezeichnung oder den sonstigen, in dem schriftlich unterbreiteten Änderungsangebot ausreichend Anklang findenden Umständen zumindest das Berufsbild, mit dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, ergeben oder zu erkennen sein, worin die geschuldete Tätigkeit bestehen soll.[31] Das Änderungsangebot ist z.B. auch dann nicht hinreichend bestimmt, wenn danach die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den in einem näher bezeichneten Tarifvertrag geregelten Bedingungen erfolgen soll, dieser jedoch im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung noch nicht unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG zustande gekommen ist, selbst wenn der Tarifvertrag rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor Kündigungszugang Geltung erlangen soll. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Ausübung eines Gestaltungsrechts durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist nicht tarifdispositiv.[32] Der Arbeitnehmer muss auch erkennen können, zu welchem Zeitpunkt die Änderungen eintreten sollen; stehen Kündigungsschr...

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