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§ 24 Internationales Erbrecht / (1) Grundregel des Art. 21 EuErbVO

Prof. Dr. Ludwig Kroiß
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Rz. 38

Nach der Grundregel des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als früher wird somit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Eine Definition des Begriffs des "letzten gewöhnlichen Aufenthalts" findet sich in der EuErbVO nicht, so dass die Ausgestaltung der Rechtsprechung und Lehre, allen voran dem EuGH, vorbehalten bleibt.

Streitig ist derzeit, ob der Begriff einheitlich, für alle europäischen Rechtsakte gleichermaßen,[54] auszulegen ist oder ob eine nach den jeweiligen Rechtsmaterien differenzierende Auslegung vorzunehmen ist.[55] Richtigerweise ist wohl jedenfalls innerhalb der EuErbVO eine einheitliche Auslegung vorzunehmen.[56]

 

Rz. 39

Zur genaueren Bestimmung des Begriffs "letzter gewöhnlicher Aufenthalt" lassen sich die Erwägungsgründe der EuErbVO heranziehen. Darin heißt es:

Zitat

(23) In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sollte die Verordnung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusam...

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