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§ 24 D&O-Versicherung / II. Gefahrerhöhung

Prof. Tobias Lenz
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Rz. 158

Das Gesetz regelt die Thematik der Gefahrerhöhung in den §§ 23 ff. VVG. Die Versicherungsnehmerin darf nach Abgabe ihrer Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten (§ 23 Abs. 1 VVG). Erkennt die Versicherungsnehmerin nachträglich, dass sie ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat sie diese Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 23 Abs. 2 VVG). Dies gilt auch, wenn die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen der Versicherungsnehmerin eingetreten ist (§ 23 Abs. 3 VVG). Verletzt die Versicherungsnehmerin die soeben beschriebenen Pflichten, kann der Versicherer – entweder ohne Einhaltung einer Frist, teilweise unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (vgl. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 VVG) – kündigen (zum Erlöschen des Kündigungsrechts vgl. § 24 Abs. 3 VVG). Anstelle der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung auch eine seinen Geschäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen (§ 25 Abs. 1 VVG). Bei Prämienerhöhungen größer 10 % oder bei Ausschluss der Absicherung der höheren Gefahr kann auch – umgekehrt – dann die Versicherungsnehmerin kündigen (§ 25 Abs. 2 VVG) innerhalb eines Monats. Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die Versicherungsnehmerin ihre Pflichten aus § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Bei grob fahrlässiger Verletzung kommt es zur Leistungskürzung (vgl. § 26 Abs. 1 VVG). In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 VVG ist der Versicherer unter den dort genannten Umständen ebenfalls leistungsfrei. Di...

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