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§ 23 Unternehmertestament – Schnittstellen zwischen Erb- ... / 2. Vermächtnis

Dr. Thomas Wachter
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Rz. 42

Mit einem Vermächtnis[41] kann der Erblasser einem anderen einzelne Vermögensgegenstände zuwenden, ohne ihn als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB).[42] Im Unterschied zum Erben erwirbt der Vermächtnisnehmer den Gegenstand nicht unmittelbar vom Erblasser. Er erlangt vielmehr nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung dieses Gegenstandes (§ 2174 BGB). Der Vermächtnisgegenstand muss daher erst nach den allgemeinen Regeln übertragen werden (ein GmbH-Geschäftsanteil bspw. nach § 15 Abs. 3 GmbHG). Das Vermächtnis stellt ein außerordentlich flexibles Instrument der Nachfolgeregelung dar, da es die Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts ermöglicht. Der strenge Typenzwang des Erbrechts gilt daher insoweit nur eingeschränkt.

 

Rz. 43

Im Bereich der Unternehmensnachfolge eignen sich Vermächtnisse insbesondere zur Absicherung von weichenden Erben sowie zur Versorgung von Familienmitgliedern. Der Gegenstand eines Vermächtnisses kann vom Erblasser grundsätzlich beliebig festgelegt werden. In Betracht kommt dabei bspw.:

▪ die Übertragung von Gegenständen des Privatvermögens[43] (bzw. ein Nutzungsrecht daran),
▪ eine einmalige Ausgleichszahlung (ggf. mit der Möglichkeit der Ratenzahlung),
▪ laufende Ausgleichzahlungen, z.B. in Form einer Rente oder einer dauernden Last,
▪ die Einräumung eines Nießbrauchrechts am Unternehmen oder an der Gesellschaftsbeteiligung,
▪ die Bestellung einer Unterbeteiligung.
 

Rz. 44

Gegenstand eines Vermächtnisses kann auch ein Unternehmen oder eine Gesellschaftsbeteiligung sein. Bei der Zuwendung eines Einzelunternehmens muss der Erblasser genau bezeichnen, welche Vermögenswerte auf den Vermächtnisnehmer übertragen werden sollen. Dabei ist eine Bezugnahme auf die Bilanz alleine i.d.R. nicht ausrei...

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