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§ 22 Einzeltestament / IV. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen

Eva S. Blecher
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Rz. 27

Der Erblasser kann sein Testament auch widerrufen, indem er die bestehende Testamentsurkunde in der Absicht vernichtet, das Testament zu widerrufen (§ 2255 S. 1 Alt. 1 BGB). Die gleiche Wirkung hat es, wenn der Erblasser am bestehenden Testament Veränderungen vornimmt, durch die er seinen Willen zum Ausdruck bringt, seine schriftliche Willenserklärung aufheben zu wollen (§ 2255 S. 1 Alt. 2 BGB). Voraussetzung für diese Art des Widerrufs ist auch hier die volle Testierfähigkeit des Erblassers, denn es handelt sich bei der Widerrufshandlung um eine letztwillige Verfügung.[32]

 

Rz. 28

Der Erblasser vernichtet seine Testamentsurkunde, indem er diese zerreißt, verbrennt, zerschneidet oder die Urkunde auf ähnliche Weise endgültig zerstört.[33] Der ursprüngliche Zustand darf danach kaum oder gar nicht mehr erkennbar sein.[34] Schneidet der Erblasser das Testament bspw. säuberlich in zwei Teile, auf denen sich jeweils eine Unterschrift befindet, liegt darin noch nicht unbedingt ein Widerruf.[35]

 

Rz. 29

Der Erblasser kann alternativ auch Veränderungen vornehmen, indem er z.B. auf der Testamentsurkunde Text durchstreicht,[36] wegradiert, anders unleserlich macht oder einen Teil der Urkunde ausschneidet.[37] Nimmt der Erblasser einen Ungültigkeitsvermerk in das Testament auf, fügt er z.B. den Zusatz "ungültig", "veraltet" oder "annulliert" in das Testament ein, gilt dies ebenfalls als Veränderung i.S.d. § 2255 S. 1 Alt. 2 BGB.[38] Bei Veränderungen im Testament ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Widerrufswille des Erblassers vorliegt. Denn beim Widerruf durch Veränderungen gilt die Besonderheit, dass nach überwiegender Meinung keine Unterzeichnung des Erblassers benötigt wird.[39] Die Veränderung muss also selbst nicht der Form eines eigenhändigen Testaments (eigenhändig ...

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