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§ 21 Patientenverfügung / B. Errichtung einer Patientenverfügung

Daniela Flaig
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I. Allgemeines

 

Rz. 5

Die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung werden vom Gesetz und der fortgeschrittenen Rechtsprechung bestimmt. Eine Verpflichtung zur Abfassung einer Patientenverfügung besteht jedoch nicht (vgl. § 1827 Abs. 5 S. 1 BGB) und die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf auch nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses z.B. mit einer Pflegeeinrichtung gemacht werden (vgl.§ 1827 Abs. 5 S. 2 BGB). Auch gelten die gesetzlichen Regelungen zur Patientenverfügung unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB).

II. Voraussetzungen für eine Patientenverfügung

 

Rz. 6

Die Legaldefinition der Patientenverfügung ergibt sich aus § 1827 Abs. 1 BGB. Um eine Patientenverfügung handelt es sich hiernach, wenn ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festlegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

1. Einwilligungsfähigkeit

 

Rz. 7

Nach § 1827 Abs. 1 BGB ist die Einwilligungsfähigkeit, das heißt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Verfügenden, zum Zeitpunkt der Errichtung zwingend. Auf die Testierfähigkeit gem. § 2229 BGB oder Geschäftsfähigkeit kommt es hierbei nicht an. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, kann der Arzt von der Einwilligungsfähigkeit des Patienten ausgehen. Die Einwilligungsfähigkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit eines Patienten durch Krankheit und/oder Behinderung so stark beeinträchtigt ist, dass er die Art und Schwere einer möglichen Erkrankung und/oder Behinderung oder Wesen, Bedeutung und Tragweite der Patientenverfügung nicht mehr erfasst oder kein eigenes Urteil darüber zu treffen vermag. Es kann auch aus d...

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