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§ 20 Vertraglicher Haftungsausschluss / II. Beispiele

Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 22

Eine Freizeichnung des Frachtführers, Schiffers oder Schiffseigners in AGB für leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der anfänglichen Fahr- oder Ladungstüchtigkeit ist unwirksam.[34] In gleicher Weise ist die Freizeichnung des Einlagerers ausgeschlossen, soweit es sich um die Eignung des Raumes für den Einlagerungszweck handelt.[35] Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnung der Bremer Lagerhausgesellschaft verwendete Klausel, wonach die Bremer Lagerhausgesellschaft für Schäden irgendwelcher Art, insbesondere für Verluste oder Beschädigungen von Gütern, nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) ihrer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet, hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. nicht stand.[36] Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann sich von der Haftung für Verstöße gegen grundlegende Verkehrssicherungspflichten – insbesondere gegenüber Gefahren für Leben und Gesundheit – durch Aufstellen eines Schildes ("Benutzung auf eigene Gefahr"/"Für Schäden wird nicht gehaftet"/"Eltern haften für ihre Kinder" u.Ä.) dem Grunde nach nicht befreien.[37] Die rechtliche Bedeutung derartiger Hinweis- oder Warnschilder beschränkt sich regelmäßig darauf, nach den für das Handeln auf eigene Gefahr (dazu unten Rdn 35 ff., 39, 39 und 39 f.) geltenden Grundsätzen dem Verkehrssicherungspflichtigen den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB, dazu § 19) zu erleichtern. Von der Haftung für Konstruktions- und Planungsfehler kann der Hersteller sich nicht wirksam freizeichnen.[38]

 

Rz. 23

Keine Freizeichnung ist weiter möglich für die Pflichten des Neuwagenverkäufers zur sorgfältigen Ausführung der Ablieferungsinspektion[39] und des Heizöllieferanten zur sorgfältigen Durchführung und Überwachung des Öleinfüllens.[40] Ein Haftun...

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