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§ 20 Joint Ventures / 2. Form des Joint Venture-Vertrages

Dr. Thorsten Reinhard
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Rz. 33

Für den Joint Venture-Vertrag gelten keine allgemeinen Formvorschriften. Er kann demnach grds. formfrei – theoretisch sogar mündlich – geschlossen werden.

Allerdings können Formanforderungen aufgrund der für das Joint Venture gewählten Rechtsform zu beachten sein.[34] Das ist namentlich bei der GmbH und der GmbH & Co. KG der Fall, den beiden für Equity Joint Ventures am häufigsten gewählten Gesellschaftsformen.

 

Rz. 34

Verpflichten sich die Partner im Joint Venture-Vertrag, eine GmbH zu errichten, unterliegt diese Verpflichtung denselben Formvorschriften wie der abzuschließende Gesellschaftsvertrag der GmbH mit der Folge, dass der Joint Venture-Vertrag entsprechend § 2 Abs. 1 GmbHG notariell zu beurkunden ist.[35] Beurkundungsbedürftig ist der Vertrag auch dann, wenn die GmbH bereits existiert, sich ein Partner aber verpflichtet, Anteile an ihr abzutreten oder zu erwerben (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Es genügt bereits eine bedingte Verpflichtung, wie sie bspw. bei Optionen oder Vorerwerbsrechten vorliegt (s.u. Rdn 65 ff.). In der Praxis ist ein Joint Venture-Vertrag fast immer beurkundungspflichtig, wenn die Joint Venture-Gesellschaft eine GmbH ist. Dies gilt auch für Änderungen des Vertrages, soweit sie nicht lediglich klarstellende Funktion haben.[36]

 

Hinweis

Handelt es sich bei der Joint Venture-Gesellschaft um eine GmbH und enthält der Joint Venture-Vertrag Optionen oder sonstige (bedingte), noch nicht vollständig erfüllte Verpflichtungen zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, gilt der Formzwang gem. § 15 Abs. 4 GmbHG grds. auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, falls sie nicht lediglich klarstellende Funktion haben. Wird die notarielle Form nicht beachtet, kann die Änderung unwirksam sein.

 

Rz. 35

Ähnlich liegt der Fall bei einer GmbH & Co. KG. Zwar stehe...

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