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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenver ... / a) Rechtliche Grundlagen

Isabelle Losch, Gabriela Hack
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Rz. 91

Ein Bevollmächtigter kann für alle Angelegenheiten der Personensorge bestellt werden, die bei fehlender Vollmacht durch einen zu bestellenden Betreuer[148] besorgt werden müssten. Somit kann grundsätzlich ein Vertreter für alle Aufgabenbereiche bestellt werden, für die auch eine Betreuung möglich ist. Die Entscheidung des Bevollmächtigten ist dabei verbindlich.

Hinsichtlich der Feststellung und Durchsetzung des in der Patientenverfügung formulierten Willens der vertretenen Person sowie der bestehenden Genehmigungserfordernisse ist ein Bevollmächtigter einem Betreuer gleichgestellt, vgl. §§ 1827 Abs. 6, 1828 Abs. 3, 1829 Abs. 5, 1831 Abs. 5, 1832 Abs. 5 BGB (§§ 1901a Abs. 6, 1901b Abs. 3, 1904 Abs. 5, 1906 Abs. 5 und 1906a Abs. 5 BGB a.F.).

 

Rz. 92

Ist eine Person selbst noch entscheidungsfähig, kommt eine Stellvertretung durch Vollmacht im persönlichen Bereich nicht in Betracht. Die Vollmacht hat in diesem Fall noch keine Bedeutung, weil der Vollmachtgeber jeder einzelnen beeinträchtigenden Maßnahme widersprechen kann und sein Widerspruch vor der Entscheidung des Bevollmächtigten Vorrang hat.[149] Das Bedürfnis für eine Stellvertretung besteht nur für den Fall, dass der Vollmachtgeber zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Erst dann kann und soll der Bevollmächtigte im Rahmen einer Personensorge im engeren Sinn tätig werden. Die Bestellung eines Betreuers wäre zu diesem Zeitpunkt auch gar nicht möglich, da der Betroffene in der gegenwärtigen Lebenssituation seine Angelegenheiten selbst besorgen kann.

 

Rz. 93

Eine exakte Differenzierung zwischen Befugnissen für den vermögensrechtlichen und persönlichen Bereich wird vielfach nicht möglich sein. Dies liegt insbesondere an den vielen Mischangelegenheiten, die beide Bereiche umschließen. So umfasst beisp...

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