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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Insolvenz des Anspruchstellers

Jürgen Jahnke
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Rz. 1008

 

Hinweis

Siehe zur Insolvenz des Anspruchstellers Rdn 577 ff.

 

Rz. 1009

Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte) oder Drittleistungsträger insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).

 

Rz. 1010

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermögensverschiebungen des Insolvenzschuldners grundsätzlich unwirksam.

 

Rz. 1011

Grundsätzlich trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gekannt hat, wenn er seine Leistungshandlung (z.B. Überweisung oder Übersendung eines Schecks) nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung vorgenommen hat.[1084] Maßgeblich für den Übergang der Beweislast ist der Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO als bewirkt gilt; das kann auch im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de) geschehen.[1085]

 

Rz. 1012

Der durch § 82 S. 1 InsO den Drittschuldnern eingeräumte Gutglaubensschutz enthält weitergehende Obliegenheiten als § 407 BGB, die auch für Versicherungsunternehmen gelten. Bei der Abwicklung im Massengeschäft kann aber Leistungsfreiheit zugunsten des leistenden Versicherers in Betracht kommen.[1086]

[1084] BGH v. 15.4.2010 – IX ZR 62/09 – DB 2010, 1121 = MDR 2010, 1018 = NJW 2010, 1806 = NJW-Spezial 2010, 501 = VersR 2010, 933 = WM 2010, 940 = ZIP 2010, 935.
[1085] BGH v. 16.7.2009 – IX ZR 118/08 – BB 2009, 2221 = BGHReport 2009, 1228 = BGHZ 182, 85 = DB 2009, 1922 = JZ 2010, 48 (Anm. Thole) = MDR 2009, 1361 = WM 2009, 1704 = ZIP 2009, 1726; OLG Rostock v. 19.6.2006 – 3 U 6/06 – OLGR 2006, 868 (Erstmalige Einstellung in das Internet).
[1086] BGH v. 15.4.2010 – IX ZR 62/09 – DB 2010, 1121 = MDR 2010, 1018 = NJW 2010, ...

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