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§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Schuldnerschutz

Jürgen Jahnke
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Rz. 889

Der BGH[907] verdeutlicht, dass in denjenigen Fällen, in denen mehrere (insbesondere SVT) Zessionare der Schadenersatzforderung sind, es dem Schädiger nicht zuzumuten ist, im Einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem Zessionar an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich hat zwischen den Drittleistungsträgern erfolgen und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden.[908]

 

Rz. 890

Der BGH[909] stellt für die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft nicht zuletzt die Schutzinteressen des leistungsverpflichteten Ersatzschuldners in den Vordergrund, der ansonsten u.U. einem Wettlauf der Gläubiger ausgesetzt sein und manchmal gar nicht überschauen kann, wer wegen derselben, zunächst in der Person des unmittelbar Geschädigten entstandenen, Schadenersatzforderung anspruchsberechtigt ist. Hier den Ersatzschuldner auf den Weg der Hinterlegung und die Fordernden auf den Prätendentenstreit zu verweisen, wäre in der Regulierungspraxis zudem höchst hinderlich.

[907] BGH v. 12.4.2005 – VI ZR 50/04 – BGHReport 2005, 1269 = DAR 2005, 443 = MedR 2005, 526 (nur Ls.) = SP 2005, 302 = VersR 2005, 1004 = VRS 109, 265, BGH v. 3.12.2002 – VI ZR 304/01 – HVBG-Info 2003, 334 = NZV 2003, 89 = SP 2003, 89 = VersR 2003, 390.
[908] BGH v. 12.4.2005 – VI ZR 50/04 – BGHReport 2005, 1269 = DAR 2005, 443 = MedR 2005, 526 (nur Ls.) = SP 2005, 302 = VersR 2005, 1004 = VRS 109, 265, BGH v. 3.12.2002 – VI ZR 304/01 – BGHZ 153, 113 = HVBG-Info 2003, 334 (Anm. Dahm, HVBG-Info 2003, 2593) = NJW 2003, 1871 = NZV 2003, 172 = r+s 2003, 348 = SP 2003, 89 = VersR 2003, 390 = VRS 104, 278. Siehe auch BGH v. 19.3.1985 – VI ZR 163/83 – BG 1986, 404 = LM Nr. 135 zu § 1542 RVO = MDR 1986, 136 = NJW 1985, 2194 (nur Ls.) = r+s 1985, 199 (nur Ls.) = VersR 1985, 732 = zfs 1985, 299.
[909] BGH ...

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