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§ 2 Regelung des Arbeitsvertrags in § 611a BGB / 2. Kriterienkatalog (§ 611a Abs. 2 BGB RefE-I)

Prof. Dr. Martin Henssler
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Rz. 4

Der Schwerpunkt der Kritik betraf indes die Ausgestaltung des Kriterienkatalogs des § 611a Abs. 2 BGB-RefE-I. Ziel dieses Katalogs sollte es sein, durch eine Konkretisierung des Arbeitnehmerbegriffes für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Als Vorbild diente offensichtlich ein bereits zwei Jahre zuvor von der SPD vorgestellter Gesetzesentwurf vom 19.2.2013 zur Bekämpfung des Missbrauchs von Werkverträgen. Er sah ebenfalls einen Katalog von sieben Kriterien vor, von denen sich einzelne im Referentenentwurf vom 16.11.2015 wiederfanden.[3] Anders als in § 611a BGB RefE-I, in dem Katalog und Vermutungswirkung nach Abs. 3 selbstständig nebeneinanderstanden, wurde der in § 1 AÜG verortete Katalog des SPD-Entwurfes selbst mit einer Vermutungswirkung verbunden. Die Vermutungswirkung sollte nach diesem Vorschlag greifen, wenn im Streitfall eine Partei Indizien beweisen konnte, die das Vorliegen von mindestens drei der sieben Merkmale vermuten ließ (auch propagiert als "drei aus sieben"). Auf eine entsprechende Kombination von Vermutungswirkung und Indizien verzichtete zwar der Referentenentwurf vom November 2015. Er stellte aber (unter Abs. 2 S. 2 a)) missverständlich das für die Statusbeurteilung zentrale Kriterium der Weisungsbefugnis hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung (Umkehrschluss zu § 84 Abs. 1 S. 2 HGB) in den gleichen Rang wie sechs untergeordnete, teilweise sogar sehr schwache Indizien (Abs. 2 S. 2 b) –h)). Während das Merkmal der Weisungsgebundenheit bei einem Arbeitsverhältnis stets erfüllt sein muss, kommt den anderen von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien lediglich eine bloße Indizfunktion zu.

 

Rz. 5

Selbst bei der Umschreibung des Kernmerkmals der Weisungsabhängigkeit blieb der Entwurf mit dem pauschalen Abstellen auf die Weisungsfreiheit h...

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